Die einstimmige und eindeutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts setzt den Mietendeckel außer Kraft. Das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) ist somit nichtig. Das Vorhaben des derzeitigen Berliner Senates, den stark ansteigenden Mieten in der Hauptstadt durch eine gesetzliche Regelung entgegen zu wirken, ist gescheitert.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat aus formalen Gründen entschieden, dass dem Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz fehlt. Der Bund habe durch die Regelungen in §§ 556 bis 561 BGB die Gesetzgebung im Bereich des Mietpreisrechts abschließend geregelt. Daher war das Land Berlin zu keinem Zeitpunkt befugt, eigene Regelungen im MietenWoG Bln zu erlassen. Als Konsequenz hieraus ist das Gesetz für nichtig erklärt worden.
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Konsequenzen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Vermieter können aufgrund der Entscheidung Mieten, die wegen der bisherigen Regelung nicht gezahlt wurden, von den Mietern einfordern. Sofern Bußgeldbescheide erlassen worden sind, weil Vermieter beispielsweise ihren Informationspflichten nach dem MietenWoG Bln nicht nachgekommen sind, sind solche Bußgeldbescheide gegenstandslos geworden.
Vermietern ist es nun wieder möglich, nicht nur die Zustimmung zu einer Mieterhöhung zu verlangen, sondern auch die erhöhte Miete zu fordern. Natürlich müssen die Voraussetzungen für eine Mieterhöhung auch vorliegen.
Hinsichtlich der anstehenden Nachforderungen der Vermieter raten wir, angemessene Fristen für die Nachforderung zu stellen. Kommt es bis zum Ablauf der Frist nicht zu einer Zahlung, sollte anwaltlicher Rat über die nächsten Schritte eingeholt werden. Die Fristsetzung ist nicht zwingend und liegt allein im Ermessen des Vermieters.
Mietern wurde aufgrund der rechtlichen Unklarheiten geraten, die einbehaltenen Mieten sicherheitshalber zu sparen.
Wir raten betroffenen Mietern, die Nachzahlung auch ohne gesonderte Aufforderung zu erledigen. Zu bedenken ist, dass die Miete in voller Höhe fällig ist. Mieter befinden sich somit grundsätzlich bereits im Verzug, was eine fristlose Kündigung des Mietvertrages ermöglicht.
Es darf jedoch durchaus erwartet werden, dass Mietern in Streitfällen von Gerichten eine gewisse „Erledigungsfrist“ eingeräumt wird. Eine quasi ansatzlose sofortige Kündigung nach dem nun ergangenen Urteil dürfte im Zweifel als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden. Dies ist aber nicht sicher und in keinem Gesetz festgeschrieben.
Mieter sollten darüber hinaus die jetzige Situation zum Anlass nehmen, ihre Miete anhand der natürlich immer noch gültigen Mietpreisbremse zu überprüfen.