Eigenbedarf besteht, wenn Sie die Immobilie entweder für sich selbst oder für Angehörige benötigen. Als Vermieter machen Sie von Ihrem Grundrecht auf Privateigentum Gebrauch.
Aber Achtung: Das deutsche Mietrecht ist hier eindeutig. Bei einem unbefristeten Mietvertrag und pünktlichen Zahlungseingang ist es schwierig, Mieter aus ihrem Mietverhältnis zu entlassen. Sie brauchen einen erfahrenen Anwalt, der prüft ob ein Anspruch auf Eigenbedarf besteht.
Ihre Experten für Mietrecht:
Wenn Sie einen Termin vereinbaren möchten, rufen Sie uns gerne an unter der 030 856 13 77 20 oder schreiben Sie uns eine E-Mail über unser Kontaktformular.
Wir beraten & vertreten Sie, wenn Sie Eigenbedarf anmelden wollen
Wir prüfen für Sie ob der Anspruch besteht und ab wann sie frühestens über die Wohnung verfügen können.
Wir setzen in Berlin Ihre Interessen durch
Fehler im Kündigungsschreiben
Manchmal ist die Kündigung nichtig
Wir prüfen gewissenhaft, ob es im Kündigungsschreiben formale Fehler gibt und warnen ausdrücklich davor Eigenbedarf vorzuschieben.
Härtefälle zu Gunsten der Mieter
Gründe nicht räumen zu müssen
Sogar wenn es bereits zu eine Räumungsklage kommt, haben Mieter noch viele Möglichkeiten auf eine besondere Härte zu verweisen.
Verhandlung mit dem Mieter
Außergerichtliche Einigung ist möglich
Wir versuchen in Verhandlungen mit dem Mieter eine gütliche Einigung zu treffen. Nur wenn das nicht gelingt klagen wir
Als Vermieter dürfen Sie Wohnraum nur unter der Voraussetzung wegen Eigenbedarf kündigen, wenn Sie die Wohnung für einen bestimmten Personenkreis benötigen. Die Gerichte erkennen in der Regel den Anspruch auf Eigenbedarf an, folgendes zutrifft:
Wenn Sie eine vermieteten Immobilie kaufen gilt üblicherweise eine Sperrfrist von 3 Jahren. Sie können erst nach Ablauf dieser Frist den Mietvertrag für einen Wohnraum wegen Eigenbedarf kündigen. Das gleich gilt nach dem Abschluss eines Mietvetrages.
Hinweis: Der Deutsche Mieterbund teilte mit, dass Eigenbedarfskündigungen mittlerweile der häufigste Kündigungsgrund sind. Schätzungen zufolge werden inzwischen pro Jahr bis zu 50.000 Kündigungen ausgesprochen, wobei man davon ausgeht, dass die Dunkelziffer noch deutlich höher liegt.
Mieter müssen beispielsweise auch bei einer berechtigten Eigenbedarfskündigung nicht unbedingt sofort ausziehen. Wenn der Auszug eine unzumutbare Härte bedeutet, können Sie zumindest einige Zeit in der Wohnung bleiben.
Als Härte wird anerkannt:
Die Hürden, die Vermieter nehmen müssen, wenn sie Eigenbedarf anmelden, sind nicht unüberwindbar. Deshalb haben Mieter meistens leider schlechte Chancen, die Wohnung behalten zu können, falls der Vermieter selber einziehen oder seine Immobilie seinen Kindern, Eltern, Enkeln oder Großeltern zur Verfügung stellen will. Neben Verwandten wollen Vermieter häufig auch Haushaltshilfen oder Pflegepersonal in die Eigentumswohnung einziehen lassen. Liegen gute Gründe vor, ist es für Mieter ebenfalls schwierig, weiterhin in ihrer Mietwohnung wohnen zu bleiben.
Problematisch wird es für Mieter auch, wenn der Vermieter in der Wohnung ein Au-Pair für die eigenen Kinder unterbringen möchte. Hierfür liegt ein Gerichtsurteil vor, das zugunsten des Vermieters ausfiel. Lässt sich die Wohnung als Praxis, Kanzlei oder Büro nutzen, darf der Vermieter kündigen, um sie beruflich zu nutzen. Der Bundesgerichtshof entschied zudem, dass die berechtigten Interessen von Verwandten auch ein gewichtiger Grund sein können (Az.: VIII ZR 330/11). Dies gilt allerdings nicht, falls in der gekündigten Wohnung ein Archiv eingerichtet werden soll. Das ist laut BGH kein zulässiger Kündigungsgrund.
Auch, wenn Sie als Vermieter starke Rechte haben, müssen sie sich an bestimmte Fristen halten. Mieter, die länger als fünf Jahre im Haus leben, genießen einen besonderen Schutz. Ihnen stehen drei Monate zu, um aus der Mietwohnung ausziehen zu können. Bei einer Mietdauer von acht Jahren verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Mieter, die noch länger in der Wohnung wohnen, profitieren von einer Auszugsfrist von neun Monaten. Entscheidet sich ein Vermieter, ein Mietshaus in Eigentumswohnungen umzuwandeln, greift zunächst eine Kündigungssperre. Nach dem Verkauf dürfen Mieter noch drei Jahre in der Mietwohnung verbleiben. Befindet sich die Wohnung in einem Ballungsraum wie etwa München, in dem akute Wohnungsknappheit herrscht, stehen Mietern noch zehn weitere Jahre zu.