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Gewerbemietrecht

Als erfahrene Rechtsanwälte beraten wir Mieter in allen Bereichen rund um das Gewerbemietrecht

Die Anmietung von Gewerbefläche ist ein komplexes Thema, das mit einigen Risiken verbunden ist, die man im Vorfeld der Anmietung genau prüfen sollte. Wer ein Gewerbeobjekt mieten will, hat meist eine langfristige Perspektive im Blick und braucht dementsprechende Rechtssicherheit. Wir können Ihnen diese Sicherheit bieten. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung auf dem Gebiet des Gewerbemietrechts stehen wir Ihnen bei allen Fragen rund um die Anmietung Ihrer Gewerbeflächen zur Seite und beraten Sie gerne.

Ihre Experten für Mietrecht:

  • Über 10 Jahre Erfahrung
  • Schnelle Ersteinschätzung Ihres Falles
  • Kostenlose Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung
  • Kompetente Hilfe bei Kündigung und Räumung
  • Wir beraten Sie persönlich in allen Fragen zum Gewerbe- und Wohnungsmietrecht

Wenn Sie einen Termin vereinbaren möchten, rufen Sie uns gerne an unter der 030 856 13 77 20 oder schreiben Sie uns eine E-Mail über unser Kontaktformular.

Wir beraten & vertreten Sie in Berlin im Mietrecht

Wir helfen bei Vertragsanbahnung, der Gestaltung von Mietverträgen und allen sich aus Mietverhältnissen ergeben Rechtsstreitigkeiten.

Wir setzen Ihre Interessen In Berlin durch

Wichtige Hinweise zum Gewerbemietrecht

Für die Anmietung von Gewerberaum sieht das deutsche Recht keinen entsprechenden Schutz für Mieter vor, wie dies z. B. bei privatem Wohnraum gegeben ist (BGB §§ 574 ff.). Auch die im BGB für Wohnraum anwendbare Sozialklausel und die speziellen Vorgaben zur Festsetzung des Mietpreises finden auf den Gewerberaum keine Anwendung. Auch der Schutz vor Räumung ist hier nicht anwendbar.

Da die meisten Schutzbestimmungen für Mieter von Wohnraum keine Anwendung auf die Anmietung von Gewerberäumen finden, ist die vertragliche Gestaltung eines Gewerbemietvertrages besonders wichtig, um eine ausreichende Absicherungen gegenüber dem Vermieter zu gewährleisten.

Anmietung von Gewerbeflächen: Abgrenzung von Wohnraum- und Gewerbemietrecht

Heute wird häufig eine gemischte Nutzung von Objekten praktiziert. Oftmals wird ein Gewerbe in der eigenen Wohnung oder dem Haus betrieben, teilweise mit großen gewerblich genutzten Flächen oder auch nur vom Schreibtisch aus. Eine gewerbliche Nutzung liegt immer dann vor, wenn Sie als Mieter die Ausübung ganz oder zumindest teilweise in die Wohnumgebung verlegt haben oder dies planen.

Bei gemischten Mietverhältnissen wird dann in einer wertenden Betrachtung darauf abgestellt, wo der Schwerpunkt der Nutzung liegt. Es wird nicht ausschließlich auf die Verteilung der Wohnfläche abgestellt, sondern vielmehr der Hauptzweck der Anmietung ermittelt. Je nach Bewertung findet auf den Vertrag dann entweder Gewerbemietrecht oder das Wohnmietrecht Anwendung.

Gesetzlich ist festgelegt, dass ein Mietvertrag für Gewerbe von beiden Vertragsparteien immer am 3. Kalendertages eines Quartals zum Ende des folgenden Quartals gekündigt werden kann. Aus diesem Grund werden Mietverträge für Gewerbe oftmals für die Dauer von 5 oder auch 10 Jahren fest geschlossen.

Hinweis für Mieter: Die Anmietung von Gewerberaum bedarf der Schriftform

Um sich vor gesetzlich möglichen Kündigungen zu schützen, sollten Sie zwingend darauf achten den Gewerbemietvertrag schriftlich abzuschließen. Bei Verträgen mit einer Laufzeit von über einem Jahr ist dies auch nach BGB vorgeschrieben (§§ 126, 550, 578 BGB). Wird dies nicht berücksichtigt, gilt der Vertrag als Mietvertrag mit unbestimmter Kündigungsfrist. Damit die Schriftform gewahrt ist, muss Ihr Gewerbemietvertrag alle wichtigen Vertragsbedingungen beinhalten. Dies umfasst auf jeden Fall alle Bedingungen der Mietsache, der Vertragslaufzeit, der Miethöhe und alle relevanten geldwerten Dienst- und Sachleistungen. Auch bei Änderungen des Vertrages sollten Sie auf jeden Fall die Schriftform einhalten.

Was bei einem Gewerbemietvertrag zu beachten ist