Nach dem Tod des Mieters wünschen Angehörige häufig, in der Wohnung des Verstorbenen zu leben, das heißt in den bestehenden Mietvertrag einzutreten. Das Amtsgericht in München entschied, dass dieser Anspruch nur besteht, wenn der Angehörige mir dem Verstorbenen zusammengelebt hat.
Der konkrete Fall
Der verstorbene Vater der Beklagten mietete die Wohnung am 01.02.1970 an. Vier Wochen nach dessen Tod im Frühjahr 2017 erklärte sie, in das Mietverhältnis einzutreten. Daraufhin kündigte die Klägerin das Mietverhältnis.
Die Klägerin führte aus, die Beklagte habe ihren Vater gepflegt, aber nie mit ihm einen gemeinsamen Haushalt geführt. Dagegen erklärte die Tochter des ehemaligen Mieters, sie habe ab August 2015 aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des Vaters einen gemeinsamen Haushalt mit diesem geführt. Allerdings hat sie die eigene Wohnung nicht aufgegeben.
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Ein Verwandter gab zu Protokoll, dass er von einer gemeinsamen Haushaltsführung ausgehe, da die Pflege anders nicht möglich gewesen sei. Er habe persönliche Gegenstände der Beklagten unter anderem ein Trimmdich-Rad in der Wohnung des Vaters gesehen. Ihm war ferner bekannt, dass die Klägerin in der bisherigen Wohnung ein Büro betrieb.
Auch der behandelnde Arzt des Vaters äußerte die Ansicht, dass aus ärztlicher Sicht eine Betreuung rund um die Uhr nötig gewesen sei. Der eingeschaltete ambulante Pflegedienst habe nicht ausgereicht, denn der Patient musste auch nachts betreut werden. Etwa viermal täglich mussten, beispielsweise die Windeln gewechselt werden. Ferner sagte der Arzt, dass die Beklagte ihn häufiger wegen akuter Vorfälle kontaktiert habe. Er sei zwei- bis dreimal im Quartal in der Wohnung gewesen ebenso der ärztliche Bereitschaftsdienst. Die Beklagte sei nicht immer in der Wohnung gewesen.
Ein Nachbar bestätigte, die Beklagte bei schönem Wetter täglich in der Wohnung gesehen zu haben. Er wisse aber nicht, ob die dort gewohnt habe. Ihm sei zu Ohren gekommen, dass sie noch eine andere Wohnung habe.
Der Richter am Amtsgericht München verurteilte die Beklagte, die von ihrem verstorbenen Vater übernommene Drei-Zimmer-Wohnung in München zu räumen. Er folgte damit dem Vortrag der Klägerin.
Ein Anspruch besteht nur, bei einer vorherigen gemeinsamen Haushaltsführung. Diese entsteht nicht allein durch das Leben in einer gemeinsamen Wohnung. Auch eine arbeitsteilige Lebensführung müsse gegeben sein. Der Richter berücksichtigte auch die Entscheidung des BGH (BGH, Urt. v. 10.12.2014- VIII ZR 25/14), nachdem ein im Haushalt eines verstorbenen Mieters lebendes Kind sich nicht an der Haushaltsführung beteiligen müsse. Aber es sei zwingend erforderlich, dass es dort gelebt habe.
Genau dieses konnte die Beklagte nicht belegen. Sie selbst gab an, den bisherigen Lebensmittelpunkt beibehalten zu haben. Sie hatte nach Ihren Angaben je nach Zustand des Vaters bis zu sechsmal pro Woche bei ihrem Vater übernachtet, manchmal nur drei- bis viermal. Ihren Hund ließ Sie in der eigenen Wohnung.
Auch das Arbeitszimmer, in dem Sie ihren Lebensunterhalt verdiente, verblieb in dieser Wohnung. Die Zeugen gaben lediglich einzelne Beobachtungen wieder, sowie eigene Einschätzungen. Eine Zeugin erklärte, dass ihr die Beklagte erzählte, sie sei am Todestag des Vaters nach Hause gefahren. Daher habe Sie den Tod des Vaters erst am nächsten Tag bemerkt.
Die Beklagten konnte keinen Beweis erbringen in der Wohnung des Vaters tatsächlich gelebt zu haben. Damit steht ihr das Eintrittsrecht in den Mietvertrag nach § 563 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht zu. Das Urteil ist rechtskräftig, nach dem die Beklagte die Berufung zurückgenommen hat.
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung vom 04.10.2019 zum Urteil vom 27.06.2018 – 452 17000/17